Hoppla, Herr Bürgermeister – CDU Tawern mit Alleinvertretungsanspruch?

Der Rat hat die Macht – Demokratie für Anfänger

Wir leben in einer Demokratie, also einer Volksherrschaft; manchmal muss man sich das in Erinnerung rufen. In allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen bestimmen wir, wer uns in unseren Räten und Parlamenten vertreten soll 1). In der Bundesrepublik Deutschland gibt es verschiedene Wahlsysteme und Gemeindeordnungen, aber alle Länder haben eines gemeinsam: „Hauptorgan der Gemeinde ist in allen kommunalen Verfassungen der Rat als Vertretung der Bürgerschaft“ 2).

Die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung besagt, dass die Ratsmitglieder dem Bürgermeister nicht unterstellt sind, sondern ihm gegenüber eine Kontrollfunktion (inklusive Unterrichtungsrecht) haben und die wichtigen Beschlüsse fassen. Sie sind dabei natürlich an die Gesetze gebunden (wie alle Bürger), aber ansonsten beraten und entscheiden sie nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohl der Allgemeinheit 3). Eine gesetzliche Sonderregelung für Golfparks ist nicht bekannt.

Laut Internetseite der Fellericher Plateau GmbH [Update Juni 2015: Die Webseite ist mittlerweile offline; der Link zeigt ins Internet-Archiv] hat Rechtsanwalt Dr. Laubenstein den Investor bereits am 18. Mai 2012 im Namen der Ortsgemeinde Tawern unterrichtet, „das Projekt werde nicht mehr verwirklicht“. Dass Mitglieder des Tawerner Gemeinderats Mitte August 2012 aus dem Internet erfahren mussten, Ortsbürgermeister Weirich hätte entschieden, die zuletzt vorgelegte Planung der Fellericher Plateau GmbH abzulehnen, halte ich für einen Skandal.

Wie kann es sein, dass der Rat (und die Öffentlichkeit) offiziell erst am 21. August 2012 in der Ortsgemeinderatssitzung in Fellerich über das endgültige Scheitern des Projekts und das Zustandekommen der Beendigung unterrichtet wurden? Aus welchem Grund hat Bürgermeister Weirich das so lange für sich behalten? Welchen Anlass zur Klage hätte der Investor, wenn der Rat den Bebauungsplan einfach aufgrund von festgestellten Mängeln abgelehnt hätte? Und da dieses Projekt doch nach einhelliger Meinung gescheitert ist, wo bleibt die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses?

1)  Vgl. z.B. Grundgesetz.
2) Vgl. §32 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz.
3) Vgl. §30 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz.


 

 

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